Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
© Uta Herbert/ pixelio.de Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung
(Schwarzgeldbekämpfungs-
gesetz)
vom 28. April 2011
Deutschland ist als Gründungsmitglied der Financial Action Task Force On Money Laundering (FATF) seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der sogenannten 40+9-FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt. Die FATF hat in ihrem Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt, die auch den Vortatenkatalog des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 des Strafgesetzbuchs StGB) betreffen.
In der jüngsten Vergangenheit war im Steuerstrafrecht eine Flut von Selbstanzeigen festzustellen. Diese beruht zu einem erheblichen Teil auf dem Ermittlungsdruck, der durch den Ankauf von Datenträgern aus dem Ausland entsteht, die Daten enthalten, mit denen Steuerdelikte zum Nachteil des deutschen Fiskus nachgewiesen werden können.
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten
© Cornerstone/ pixelio.de Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz - RStruktG) vom 28.10.2010
Eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzmarktkrise ist, dass geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um Banken, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln. Mit den Mitteln des herkömmlichen Insolvenzrechts wird dies nur in seltenen Ausnahmefällen zu bewältigen sein. Die Erfahrungen mit der Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers haben gezeigt, dass bereits die Insolvenz einer mittelgroßen, aber stark vernetzten Bank Schockwellen auf dem Finanzmarkt auslösen kann, die die Stabilität des gesamten Finanzsystems gefährden. Auch die bislang vorhandenen bankaufsichtsrechtlichen Instrumente zur Insolvenzbewältigung sind für die Sanierung von systemrelevanten Banken nicht geeignet. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Geschäftsbetrieb einzufrieren und die Vertragsbeziehungen zu anderen Finanzmarktteilnehmern zu unterbrechen und können damit dieselben Folgen wie eine Insolvenz auslösen.
Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
(03.06.2010) Am 9.02.2010 hat das Kabinett den „Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen“ beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Kriterien aufzustellen, die dazu beitragen, dass sich die Vergütungsstrukturen im Banken- und Versicherungsgewerbe verstärkt an dem nachhaltigen Unternehmenserfolg ausrichten.Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung setzt unter anderem internationale Vereinbarungen um, die auf Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität (Financial Stability Board) basieren.
Einzelheiten wie z. B. die Ausgestaltung, Überwachung und Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, der Zusammensetzung der Vergütung, der Ausgestaltung der Vergütungsparameter werden in Rechtsverordnungen geregelt werden.
Um unangemessen hohe Bonuszahlungen zu verhindern, wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) befugt, im Falle der Nichteinhaltung der Kriterien die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile zu untersagen bzw. zu beschränken.
Weiterführende Informationen:
Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
Ausführungsgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)
(02.06.2010) Die EU-Ratingverordnung bezieht sich auf Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ratings zur Verwendung etwa durch Kreditinstitute, Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften anbieten wollen. Registrierung und laufende Beaufsichtigung der Ratingagenturen fallen zunächst in die Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten. Auch in Deutschland muss die zuständige Behörde bestimmt und Regelungen zu Aufsichtskompetenzen und Verwaltungsverfahren getroffen werden. Die Überwachung von Ratingagenturen soll zum 1. Januar 2011 auf die neu zu schaffende Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) übergehen.Den umfangreichsten Teil des Gesetzentwurfs machen die neuen Bußgeldtatbestände aus. Entsprechend den Vorgaben der EU-Ratingverordnung werden Verletzungen aller Ge- und Verbote des Gemeinschaftsrechts als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens:
Im Kabinett beschlossen: 13.01.2010
Im Bundestag beschlossen: 05.05.2010
Im Bundesrat beschlossen: 04.06.2010
Weiterführende Informationen:
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)
Gesetzgebungsverfahren im Finanzausschuss
Die wichtigsten Maßnahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes sind:
- Die Anhebung der Freibeträge für Kinder für jedes Kind von insgesamt 6 024 Euro auf 7 008 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2010 angehoben.
- Anhebung des Kindergeldes um 20 Euro ab dem 1. Januar 2010 für Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen ab.
- Abmilderung der Zinsschranke durch dauerhafte Einführung der höheren Freigrenze von 3 Mio. Euro, Vortrag des nicht genutzten EBITDA und Verbesserung der Möglichkeit zum Eigenkapitalvergleich.
- Einführung einer Regelung zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 Euro. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1 000 Euro zugelassen, etc..
Weiterführende Informationen:
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
(30.11.2009) Das Wachstumgsbeschleunigungsgesetz hat vor allem ein Ziel, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen zu entlasten und damit die Grundlage für eine möglichst rasche Wiedererholung der Konjunktur zu legen. Das Entlastungsvolumen umfasst mehr als 8 Mrd. Euro pro Jahr, die gemeinschaftlich von Bund, Ländern und Gemeinden getragen werden müssen.Die wichtigsten Maßnahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes sind:
- Die Anhebung der Freibeträge für Kinder für jedes Kind von insgesamt 6 024 Euro auf 7 008 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2010 angehoben.
- Anhebung des Kindergeldes um 20 Euro ab dem 1. Januar 2010 für Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen ab.
- Abmilderung der Zinsschranke durch dauerhafte Einführung der höheren Freigrenze von 3 Mio. Euro, Vortrag des nicht genutzten EBITDA und Verbesserung der Möglichkeit zum Eigenkapitalvergleich.
- Einführung einer Regelung zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 Euro. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1 000 Euro zugelassen, etc..
Weiterführende Informationen:
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
Gesetzgebungsvorhaben im Finanzausschuss
Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Ablösung der Rechtsverordnungen und Landesgesetze soweit möglich durch verbindliche bundesrechtliche Regelungen.
- Schaffung der Möglichkeit zur Vermeidung von Steuermindereinnahmen Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen im gesamten Bundesgebiet zu ermitteln.
- Erhaltung der Aufrechnungsbefugnisse der Landesfinanzbehörden durch Gläubiger- / Schuldnerfiktion bei der Aufrechnungserklärung.
- Erweiterung der Regelung über die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen, so dass die Mitnahme von Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung durch Milchsammelfahrzeuge unschädlich ist.
- Beschränkung der Begünstigung von Diesel-Personenkraftwagen der Abgasstufe Euro 6 auf Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013.
Weiterführende Informationen:
Referententwurf eines fünften Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(30.11.2009) Seit dem 1. Juli 2009 ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Bundessteuer, die vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet wird. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, eine Vereinheitlichung und Deregulierung der Normen zu erreichen.Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Ablösung der Rechtsverordnungen und Landesgesetze soweit möglich durch verbindliche bundesrechtliche Regelungen.
- Schaffung der Möglichkeit zur Vermeidung von Steuermindereinnahmen Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen im gesamten Bundesgebiet zu ermitteln.
- Erhaltung der Aufrechnungsbefugnisse der Landesfinanzbehörden durch Gläubiger- / Schuldnerfiktion bei der Aufrechnungserklärung.
- Erweiterung der Regelung über die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen, so dass die Mitnahme von Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung durch Milchsammelfahrzeuge unschädlich ist.
- Beschränkung der Begünstigung von Diesel-Personenkraftwagen der Abgasstufe Euro 6 auf Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013.
Weiterführende Informationen:
Referententwurf eines fünften Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Gesetzgebungsvorhaben im Finanzausschuss
Der Gesetzentwurf beinhaltet unter anderem die folgenden Maßnahmen:
- Gewährung der Altersvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person, § 10a Absatz 1 EStG,
- Ausweitung der degressiven AfA auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland, § 7 Absatz 5 EStG, – Abziehbarkeit von Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, § 10b Absatz 1 EStG, § 9 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG,
-Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen, § 4 Nummer 11b UStG
- Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG grundsätzlich monatlich, § 18a UStG,
- Regelung zur steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, § 3 Nummer 39 EStG.
Weiterführende Informationen:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen
(30.11.2009) Im Jahr 2009 sind mehrere bedeutende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergangen, die Auswirkungen auf das nationale deutsche Steuerrecht haben. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen" soll die Anpassung des deutschen Steuerrechtes erfolgen.Der Gesetzentwurf beinhaltet unter anderem die folgenden Maßnahmen:
- Gewährung der Altersvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person, § 10a Absatz 1 EStG,
- Ausweitung der degressiven AfA auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland, § 7 Absatz 5 EStG, – Abziehbarkeit von Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, § 10b Absatz 1 EStG, § 9 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG,
-Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen, § 4 Nummer 11b UStG
- Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG grundsätzlich monatlich, § 18a UStG,
- Regelung zur steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, § 3 Nummer 39 EStG.
Weiterführende Informationen:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen


