Finanzausschuss - Dr. Volker Wissing, MdB

Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

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© Uta Herbert/ pixelio.de
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung
(Schwarzgeldbekämpfungs-
gesetz) 
vom 28. April 2011


Deutschland ist als Gründungsmitglied der Financial Action Task Force On Money Laundering (FATF) seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der sogenannten 40+9-FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt. Die FATF hat in ihrem Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt, die auch den Vortatenkatalog des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 des Strafgesetzbuchs StGB) betreffen.

In der jüngsten Vergangenheit war im Steuerstrafrecht eine Flut von Selbstanzeigen festzustellen. Diese beruht zu einem erheblichen Teil auf dem Ermittlungsdruck, der durch den Ankauf von Datenträgern aus dem Ausland entsteht, die Daten enthalten, mit denen Steuerdelikte zum Nachteil des deutschen Fiskus nachgewiesen werden können.

Dabei fällt auf, dass sich die Anzeigen häufig ausschließlich auf das durch Medienveröffentlichungen bekannt gewordene Herkunftsland der Datenträger sowie die dort genannten Geldinstitute beschränken. Es scheint daher naheliegend, dass die Selbstanzeige von Steuerhinterziehern im Rahmen einer „Hinterziehungsstrategie“ missbraucht wird und in diesen Fällen gerade nicht dazu dient, alle Steuerhinterziehungen anzuzeigen.

Die rasche Beseitigung der von der FATF festgestellten Defizite ist notwendig, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wirksamer vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Die Neuregelung der Selbstanzeige soll dazu dienen, für die Zukunft das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen. Das Rechtsinstitut selbst hat sich in der Vergangenheit jedoch grundsätzlich bewährt.

Weiterführende Informationen:

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011

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